AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Geflügelvermehrung Friedrichsruh GmbH & Co. KG zur ausschließlichen Verwendung gegenüber Unternehmer. 

Anbieter und Vertragspartner

Geflügelvermehrung Friedrichsruh GmbH & Co. KG
von-Liebig-Straße 12
48346 Ostbevern
Telefon: 02532/ 96 21-0
Telefax: 02532/ 96 21-99
E-Mail:  info@WirmachendasHuhn.de

USt-IdNr.: DE 126952472

Registergericht: Amtsgericht Münster
Registernummer: HRA 6653

vertreten durch die Komplementär-GmbH:

Geflügelvermehrung Friedrichsruh Verwaltungsgesellschaft mbH
von-Liebig-Straße 12 · 48346 Ostbevern

Geschäftsführer: Herr Tobias Ferling, Herr Hans Rühmling, Frau Christiane Trockels-Geisthövel

Registergericht: Amtsgericht Münster
Registernummer: HRB 8755

Stand: 07/2022

1 – Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen der Geflügelvermehrung Friedrichsruh GmbH & Co. KG (nachfolgend: „Verkäufer“) gelten für alle Verkaufsangebote des Verkäufers gegenüber Unternehmer (nachfolgend: „Kunden“) im Sinne des § 14 BGB, demnach gegenüber jeder natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

(2) Der Einbeziehung von Bedingungen des Kunden wird widersprochen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

 (3) Der Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB wird ausgeschlossen.

2 – Vertragsschluss und Liefervorbehalt

(1) Die Verkaufsangebote des Verkäufers stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, ein Kaufangebot gegenüber dem Verkäufer zu unterbreiten. Die Annahme dieses Kaufangebotes durch die Verkäufer erfolgt erst durch eine gesonderte Annahmeerklärung oder eine Zahlungsaufforderung innerhalb von 7 Werktagen nach Eingang des Kaufangebotes.

(2) Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung auf der Grundlage eines kongruenten Deckungsgeschäfts bleibt vorbehalten. Der Verkäufer wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der vertragsgegenständlichen Waren informieren und im Falle des Rücktritts die erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.

(3) Änderungen von Leistungsmerkmalen, soweit sie dem technischen oder produktbezogenen Fortschritt dienen und dem Kunden zumutbar sind, bleiben vorbehalten.

3 – Preise

Alle in den Angeboten angegeben Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten, soweit nicht anders vereinbart, „frei Abholung“. Die Mehrwertsteuer wird dabei gesondert ausgewiesen.

 4 – Zahlungsbedingungen

Soweit im Einzelnen nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen, Bonität vorausgesetzt, per Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist dabei sofort ohne Abzug fällig.

5 – Lieferung und Gefahrübergang

(1) Angaben über die Lieferfrist gelten nur dann als verbindlich, wenn der Liefertermin schriftlich von dem Verkäufer zugesagt wurde.

(2) Sofern eine Lieferung vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Kunden.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Waren bei ihrem Eintreffen zu übernehmen und die Transportfahrzeuge unverzüglich und sachgerecht zu entladen. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die privatrechtliche Zufahrt zum Betriebsgrundstück und die Befahrung des Betriebsgrundstückes witterungsunabhängig durch die Transportfahrzeuge möglich ist.

(4) Kann der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten, hat er den Kunden rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Von dem Verkäufer nicht zu vertretende Störungen in seinem Geschäftsbetrieb oder bei Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, verlängern die Lieferzeit entsprechend der Dauer der Störung. Der Kunde ist in solchen Fällen zum Rücktritt nur dann berechtigt, wenn er die vereinbarten Leistungen nach Ablauf der Lieferfrist anmahnt, eine angemessene Nachfrist setzt und auch die angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Ist die Lieferfrist kalendermäßig bestimmt, beginnt die vom Kunden zu setzende angemessene Nachfrist mit deren Ablauf. Das gesetzliche Recht auf Schadensersatz anstelle der Leistung bleibt unberührt.

(5) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

6 – Eigentumsvorbehalt

(1) Die Liefergegenstände, einschließlich deren Früchte und eventueller Zugaben („Naturalrabatte“), bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Für den Fall, dass sich der Kunde vertragswidrig verhält, ist der Verkäufer dazu berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird von dem Verkäufer ausdrücklich erklärt.

(2) Der Kunde ist zu einem ordnungsgemäßen Umgang der Vorbehaltsware verpflichtet. Gleichzeitig verpflichtet er sich, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend, insbesondere gegen Untergang, zu versichern und tritt die sich aus einem Schadensfall ergebenden Ansprüche gegen die Versicherung bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf.

(3) Der Kunde ist dazu befugt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr unter Beachtung des § 10 weiter zu veräußern. Für den Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Verkäufer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von dem Verkäufer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für den Verkäufer. Diesbezüglich setzt sich das bestehende Anwartschaftsrecht des Kunden an der verarbeiteten Vorbehaltsware fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Verkäufer regelmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer verwahrt.

(5) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sollte die gelieferte Vorbehaltsware gepfändet oder sonstigen Eingriffen durch Dritte ausgesetzt sein. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer alle Angaben zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erforderlich sind.

(6) Für den Fall einer Gefährdung der unter einem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Liefergegenstände, beispielsweise durch Verwahrlosung, ist der Verkäufer   berechtigt, auf Kosten des Kunden einen Verwalter einzusetzen, der in dem Betrieb des Kunden die Haltung und Verwertung der Liefergegenstände einschließlich deren Früchte überwacht. Dem eingesetzten Verwalter und seinen Beauftragten ist von dem Kunden Zutritt zu sämtlichen Betriebsräumen zu gewähren und Hilfe bei der Durchführung seiner Aufgaben zu leisten. Der Kunde ist verpflichtet, Anweisungen des Verwalters bei der Bestellung von Futtermitteln, der Haltung der Tiere einschließlich aller Hygienemaßnahmen und der Verwertung der Produkte zu befolgen, solange der Eigentumsvorbehalt besteht.

(7) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

7 – Aufrechnung / Zurückbehaltung

(1) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als dass sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

8 – Mängelhaftung

(1) Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Die Verjährung beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung Ersatz geliefert wird.

(2) Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 445 a BGB bleiben unberührt, gleiches gilt bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung und arglistigem Verschweigen eines Mangels. Nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes 7) gilt ferner, dass sich diese Haftungsbeschränkungen nicht auf Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche erstrecken, die der Kunde wegen eines Mangels geltend machen kann.

(3) Vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge leistet der Verkäufer bei dem Vorliegen eines Mangels, Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(4) Bei Verkäufen an einen Kaufmann im handelsrechtlichen Sinne (§ 1 HGB) gelten die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten im Sinne des § 377 HGB. Bei Unterlassen der gesetzlichen Anzeigepflichten gilt die Ware als genehmigt.

(5) Untersucht der Kunde angelieferte Küken oder Junghennen auf Salmonellen, so hat er dabei die diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Die Entnahme von Proben hat direkt bei Anlieferung, demnach vor der „Einstallung“, im Beisein einer vom Verkäufer beauftragten Person aus den „Kükenkisten“ beziehungsweise „Junghennencontainern“ zu erfolgen. Die entnommenen Proben müssen zur Gewährleistung eines fehlerfreien Untersuchungsergebnisses innerhalb von 24 Stunden in einem akkreditierten Labor nach dem aktuellen Standard bakteriologisch untersucht werden. Der Verkäufer ist dabei berechtigt im Beisein des Kunden eine Gegenprobe zu entnehmen.

(6) Will der Kunde Blutproben entnehmen, hat dies ebenfalls bei Anlieferung, demnach vor der „Einstallung“, im Beisein einer vom Verkäufer beauftragten Person zu erfolgen. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass bei nadelgeimpften Tieren in jedem Fall eine Kotproben zur bakteriologischen Untersuchung auf Salmonellen verwendet werden sollte.

(7) Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorgaben. Dies gilt auch bei Arglist und Garantieversprechen oder wenn die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, erfolgt.

(8) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

9 – Haftung

(1) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Ansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen.

(2) Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

(3) Der Schadensersatzanspruch des Kunden für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist auf den typischerweise bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Absatz 1 oder 2 gegeben ist.

(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10 – Nutzung der Warenzeichen

(1) An den vom Verkäufer benutzten Warenzeichen, insbesondere an den Züchtungsbezeichnungen, bestehen eigene Schutzrechte oder Schutzrechte Dritter.

(2) Ohne Einwilligung der Inhaber dieser Schutzrechte, ist die Verwendung der Warenzeichen zur Weiterveräußerung im gewerblichen Verkehr untersagt. Dies gilt nicht im Falle einer Erschöpfung im Sinne des § 24 Markengesetz.

11 – Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Regelungen über das UN- Kaufrecht finden keine Anwendung.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.